Satzung

Satzung der FREIEN BÜRGER ’84, Mespelbrunn

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein führt den Namen „Freie Bürger ’84 e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Mespelbrunn. Die Anschrift lautet wie folgt: Hauptstraße 221, 63875 Mespelbrunn. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck:

  1. Aufgabe des Vereins ist es, den Bürgern von Mespelbrunn eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
  2. Zu diesem Zweck wird vor allem die Einflussnahme auf den Gemeinderat und die Verwaltung, aber auch die Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneten Veranstaltungen angestrebt.
  3. Zur Verwirklichung der aktiven politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern. Dabei ist darauf zu achten, dass sie in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, über allen Parteiinteressen zu stehen und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden. Die Kandidaten sind auch seitens der Freien Bürger ’84 e.V. nicht an Weisungen gebunden, sondern allein ihrem Gewissen verantwortlich.
  4. Die Freien Bürger ’84 e.V. dienen ausschließlich dem Allgemeinwohl und verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen, auch nicht die einzelner Mitglieder.
  5. Spenden und Beiträge dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft:

  1. Mitglied kann jede Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30. September eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31. Dezember dieses Jahres wirksam.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied für eine politische Partei auf kommunaler Ebene tätig wird. In diesem Fall braucht die Beendigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand lediglich festgestellt werden.
  6. Jedem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Vorstands zu Ziffer vier (Ausschluss), die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag:

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres zu zahlen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Sie können sich in den Vorstand wählen lassen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht:
  3. die Vereinssatzung anzuerkennen und zu beachten
  4. die Ziele des Vereins zu fördern,
  5. die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Organe:

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die Aufgabenverteilung (Geschäftsführung, Führung der Vereinskasse, Anfertigen von Niederschriften und Protokolle) wird im Vorstand intern geregelt.

Erweitert wird der Vorstand durch die gewählten Gemeinderäte

  1. Der Vorstand besteht aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand.
  2. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand gemeint.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Der Kassier ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 8 Mitgliederversammlung:

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht.

Insbesondere beschließt sie die

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Entgegennahme der Jahresberichte,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen.
  6. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei wie Ablehnungen. Die Vorschriften der §§ 9 und 12 (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins) werden dadurch nicht berührt.
  7. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.

§ 9 Satzungsänderungen:

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
  2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4 -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 10 Ausschüsse:

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 11 Ersatz von Aufwendungen:

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind (§ 670 BGB). Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

§ 12 Auflösung:

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn
  3. a) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
  4. b) ¾ dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 13 Schlussbestimmungen:

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.
  2. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu beurkunden und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Das Protokoll führt der Schriftführer, im Verhinderungsfall wird ein Protokollführer vom Vorstand bestimmt.
  3. Soweit diese Satzung keine Regelungen trifft, gelten die allgemeinen Bestimmungen des BGB.

Mespelbrunn, 02.11.2019